AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN der WMC- Haustechnik Handels- und Service GmbH & Co KG
(kurz WMC)
I. Allgemeines
1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden Kaufvertrag und auch alle sonstigen Rechtsbeziehungen der WMC mit ihren Kunden. Mit Unterfertigung des Auftrages anerkennt der Kunde (Besteller), dass alle Verträge (Bestellungen) nur zu diesen Bedingungen ausgeführt werden.
2) Eine rechtliche Bindung der WMC tritt erst durch schriftliche Bestätigung der erteilten Bestellung durch die Firmenleitung ein.
3) Gegenteilige Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen haben keine Geltung, sondern gelten als einvernehmlich aufgehoben, auch wenn ihnen seitens der WMC nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
4) Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten oder sonstigen Drucksachen sind nach bestem Wissen ermittelt, jedoch nur annähernd und daher insoweit für WMC unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Lieferanten der WMC.
5) Offensichtliche und erkennbare Fehler binden die WMC nicht.
II. Kostenvoranschläge und Angebote
1) Die Angebote hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung sind für WMC freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Kostenvoranschläge werden nur über ausdrücklichen Auftrag erstattet und sind grundsätzlich entgeltlich.
2) Ein Kostenvoranschlag schließt die Anrechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne weitere Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
3) Kostenvoranschläge haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erstellt werden.
III. Preise
1) Diese Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, ab Auslieferungslager der Verkäuferin ohne jede Verladung und Versandkosten.
2) Schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn das Angebot der WMC innerhalb von zehn Tagen unverändert schriftlich angenommen wird. Erfolgt die Annahme erst zu einem späteren Zeitpunkt, so gelten die Preise des Tages der Lieferung. Ebenso gelten diese Preise bei Vertragsabschluß mit Offenlassung der Preise.
3) Anfallende Transportkosten trägt der Besteller.
4) Alle Nebenkosten dieses Vertrages gehen zu Lasten des Bestellers.
IV. Lieferung
1) Die Ware wird von WMC auf Kosten des Käufers geliefert, soweit nicht freie Zustellung vereinbart ist. Auch in einem solchen Falle gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer bereits mit dem Verladen der WMC über. Dies gilt auch dann, wenn die Ware von der WMC oder über Veranlassung der WMC montiert oder eingebaut wird. Die Lieferung erfolgt ohne Verantwortlichkeit der WMC für billigste Fracht.
2) Die WMC ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
3) Die vereinbarte Lieferung „freie Baustelle“ oder „Lager“ setzt voraus, dass die Anfuhrstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist. In jedem Falle hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Ware auf seine Kosten sachgerecht und unverzüglich abgeladen wird. Der Besteller ist zur Mitwirkung bei der Abladung der Ware durch Beistellung von Arbeitskräften und soweit erforderlich von Maschinen verpflichtet.
4) Von der WMC schriftlich zugesagte Lieferfristen sind nur insoweit verbindlich, als auch die WMC von ihren Lieferanten richtig und rechtzeitig beliefert worden ist. Dies setzt voraus, dass WMC die Bestellung rechtzeitig und richtig weitergegeben hat.
5) Unvorhersehbare oder von der WMC nicht beeinflussbare Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energiemängel etc. befreien die WMC für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferverpflichtung, auch wenn sie bei dem Lieferanten der WMC oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch solche Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung der WMC.
6) Im Falle des Leistungsverzuges der WMC oder der von der WMC zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der WMC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der WMC beruhen. Im Falle des Leistungsverzuges aufgrund leichter Fahrlässigkeit entsteht ein Schadenersatzanspruch erst dann, wenn WMC trotz Aufforderung seitens des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.
7) Die Waren reisen branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungsmaterial wird jedoch nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
8) Die Ware wird nur auf schriftliche Anordnung des Käufers und dann zu seinen Lasten und für seine Rechnung versichert. Etwaige Transportschäden sind durch amtliche Bescheinigung des betreffenden Transportunternehmens zu belegen, andernfalls der Ersatz seitens der WMC ausgeschlossen ist. Über Anforderung der WMC sind Ansprüche aus solchen Schäden an die WMC auf Verlangen abzutreten. Die Ware ist bei der Übernahme unverzüglich zu überprüfen und allfällige Transportschäden sind am Transportauftrag festzuhalten und zu bestätigen.
V. Zahlungsbedingungen
1) Sofern nicht gemäß schriftlicher Vereinbarung mit der WMC andere Zahlungstermine gelten, sind Zahlungen prinzipiell innerhalb von 14 Tagen ab Fakturen- Datum ohne Skontoabzug zu leisten.
2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist ein Skontoabzug durch den Kunden nicht zulässig. Skontozusagen beziehen sich jeweils nur auf die aktuelle Lieferung.
3) Die WMC kann alle angebotenen Zahlungen in Scheck oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4) Die Mitarbeiter der WMC sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. Ohne eine solche schriftliche Inkassovollmacht kann schuldbefreiend nur direkt an die WMC in deren Verkaufsbüro oder auf eines der Bankkonten vorgenommen werden.
5) Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Besteller angerechnet.
6) Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist die WMC einvernehmlich berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegt. Ebenso ist die WMC berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Bestellers bei einem Spediteur eigener Wahl so lange einzulagern, bis der Übernahmeverzug entfällt.
7) Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Bestellers gegen die WMC mit deren Forderung, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen
Gewährleistungsansprüche oder sonstiger von der WMC nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten, wird einvernehmlich aus-geschlossen. Aufgerechnet darf nur mit von der WMC anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen werden.
8) Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen, so ist WMC berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften wieder rückgängig zu machen und dem Besteller in Rechnung zu stellen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1) Hinsichtlich aller Kaufverträge wird vereinbart, dass bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderung an die WMC aus dem Kaufvertrag mit dem Besteller einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugsschäden die gelieferte Ware im ausschließlichen Vorbehaltseigentum der WMC verbleibt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der WMC in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden. In diesem Falle gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldenforderung der WMC
2) Der Käufer ist verpflichtet, die WMC sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter zu verständigen. Er hat der WMC alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
3) Bei Zahlungsverzug ist die WMC berechtigt, ihre unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe eigenmächtig zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie der WMC zu übergeben hat. Die eigenmächtige Rücknahme stellt keine Besitzstörungshandlung dar. WMC ist berechtigt, alle mit der Rücknahme oder Sicherstellung entstehenden Kosten dem Käufer zu verrechnen. Ein Rückhaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen die WMC steht dem Käufer nicht zu. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes sowie alle notwendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten für die Herstellung voller Einsatzbereitschaft sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gilt.
4) Das Eigentum der WMC geht auch bei Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nicht unter. Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der von der WMC gelieferten Waren mit anderen, nicht der WMC gehörenden Waren steht dieser der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch die Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der Sache, so räumt der Käufer der WMC schon jetzt im Verhältnis des Wertes der vereinbarten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein und wird diese unentgeltlich bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb für die WMC verwahren. Die Bewertung des Anteiles der von der WMC gelieferten Ware steht ausschließlich dieser zu.
VII. Erfüllung und Übernahmebedingungen
1) Erfüllung liegt vor, sobald dem Besteller die Versandbereitschaft der Ware bekanntgegeben worden ist bzw. die sonstige Leistung durch WMC erbracht oder dem Besteller die Abnahme angeboten worden ist. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen zwischen WMC und dem Besteller ist der Sitz der WMC in 6330 Schwoich bei Kufstein.
2) Beanstandungen von Lieferungen und Leistungen und Reklamationen über fehlende Teile werden von der WMC nur dann anerkannt und überprüft, wenn ihr hierüber unverzüglich nach Übernahme der Ware bzw. der Leistung schriftliche Mitteilungen zugegangen ist. Soweit dieses Geschäft den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unterliegt, gelten die gesetzlichen Fristen.
3) Nimmt der Besteller die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren bzw. die erbrachten Leistungen nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an oder ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden der WMC verursacht, so kann diese entweder Erfüllung oder allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Falle Schadenersatz verlangen.
4) Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann die WMC die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers vornehmen. Die WMC ist außerdem berechtigt, für alle
ungerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, unverzüglich Erstattung zu verlangen.
5) Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gegen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Besteller über. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
6) Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder sonstigen Datenträgern enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistungen udgl. sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
VIII. Haftung der WMC
1) Die WMC ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes wesentlich beeinträchtigenden Mangels, welcher auf einen Fehler der Konstruktion des Materials oder der Ausführung beruht, Gewähr zu leisten:
a) Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz, inklusive aller Nebenkosten, erfüllt haben.
b) Die Gewährleistungsverpflichtung der WMC besteht nur für die Dauer von einem Jahr ab dem Tag der Übergabe. Soweit es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, gilt die
gesetzliche Gewährleistungsfrist.
c) Die Gewährleistungspflicht endet mit der Be- oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes beim Käufer.
d) Für Ware, welche mit dem Hinweis auf mindere Qualität verkauft wurde, werden sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen.
e) WMC ist zur kostenlosen Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist verpflichtet. Es steht der WMC frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist
gegen eine mangelfreie Ware auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen oder das Fehlende nachzutragen. Ist die Mangelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohen Kosten verbunden, so hat WMC einen angemessenen Ersatz zu leisten. WMC ist verpflichtet, ihre Gewährleistungsverpflichtung am Sitz ihres Unternehmens zu erbringen, das heißt, der Besteller hat die bemängelte Ware auf seine Kosten zum Sitz des Unternehmens WMC zu bringen. Für Verbrauchergeschäfte gilt die jeweilige gesetzliche Regelung.
f) Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
fa) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes überprüft und gerügt werden, oder
fb) die vom Mangel betroffenen Teile vom Käufer oder anderen Personen verändert oder instandgesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen.
g) WMC haftet für Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden und bei Vorsatz im Rahmen der Gewährleistung bis zur Höhe des gemeinen Wertes des Kaufgegenstandes.
2) Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3) Wird eine Ware von der WMC aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der WMC nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. WMC hat keine Verpflichtung, den Verwendungszweck und die Verwendungstauglichkeit der bestellten Ware in diesem Falle zu überprüfen.
4) Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Ware übernimmt WMC Gewähr nur für ein fachgerechtes Bemühen, nicht jedoch für den Erfolg.
5) Gewährleistungsansprüche berechtigen den Besteller nicht, seine Gegenforderung gegen offene Forderungen der WMC aufzurechnen bzw. den vereinbarten Rechnungsbetrag zurückzuerhalten. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen zur Zahlung nicht nachkommt, kann WMC die Beseitigung von Mängeln verweigern.
6) Garantien und besondere Eigenschaften der Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies schriftlich festgehalten ist.
7) Für die farbliche Übereinstimmung zusammenhängender Einrichtungsgegenstände kann WMC keine Gewähr übernehmen.
IX. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, wird das Bezirksgericht in Kufstein vereinbart.
Schwoich, im April 2023